Im Gegensatz zum »Urheberrecht lässt sich ein Nutzungsrecht durch den Urheber übertragen. Generell orientiert sich dieses alleine am vereinbarten Verwendungszweck des Werkes.
Das Nutzungsrecht kann vom Urheber räumlich, zeitlich oder auch inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Ungeachtet von einer individuellen Vereinbarung finden Interessenten gerade bei professionellen Gestaltern meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausführliche Informationen zur Übertragung.
In der Regel muss jede Nutzung eines Werkes gesondert genehmigt werden.